Satzung des Hatzfelder Sängerchores Wuppertal 1928 e.V.

1.Name und Sitz des Vereins

1.1.Der Verein, der Mitglied des Sängerkreis Wuppertal e.V. des Chorverband Nordrhein – Westfalen e.V. im Deutschen Chorverband e.V. ist, führt den Namen „Hatzfelder Sängerchor Wuppertal 1928“ mit Zusatz e.V.

1.2.Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister im Amts­gericht Wuppertal eingetragen.


2.Zweck des Vereins

2.1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.

2.2.Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und des Brauchtums.

2.3.Der Satzungszweck wird ­u.a. durch Abhaltung regelmäßiger Chorproben verwirklicht.

2.4.Bei Erfüllung seines Satzungszwecks stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlich­keit.

2.5.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

2.7.Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politi­schen oder konfessionellen Richtung.


3.Mitglieder

3.1.Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.


4.Erwerb der Mitgliedschaft

4.1.Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich oder in Schriftform nachzusuchen.

4.2.Der geschäftsführende Vorstand entscheidet vorläufig über die Aufnahme in den Verein. Vor der endgültigen Aufnahme eines aktiven Mitgliedes muss eine Beurteilung durch den Chorleiter erfolgen. Die endgültige Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


5.Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt.

5.1.1.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor­stand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Zuviel gezahlte Beiträge werden zurück erstattet.

5.2.Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden

5.3.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wir­kung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

5.3.1.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfer­tigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des einge­schriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversamm­lung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

5.4.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle weitergehenden Ansprüche an den Verein. Etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben hiervon unberührt. Das ausgeschiedene Mitglied hat in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände innerhalb eines Monats zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.


6.Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1.Alle aktiven Mitglieder des Vereines, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, genießen das aktive und passive Wahlrecht im Verein. Sie sind stimmberechtigt und berechtigt, Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu richten.

6.2.Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

6.3.Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mit­glieder außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den festgesetzten Proben und Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen.

6.4.Je­des Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag im Voraus und als Bringschuld zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als zwei Monate im Verzug, so erlöschen alle seine Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge sechs Monate im Verzug, so kann es vom Vorstand, ohne Nennung weiterer Gründe, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversamm­lung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Näheres regelt eine Beitragsordnung.


7.Verwendung der Finanzmittel

7.1.Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zu­wendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


8.Organe des Vereins

8.1.Die Mitgliederversammlung

8.2.Der Vorstand


9.Die Mitgliederversammlung

9.1.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens fünfundvierzig Prozent der aktiven Mitglieder dies beantragen.

9.1.1.Eine Mitgliederversammlung ist einundzwanzig Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich -während einer Probe- einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mit­gliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglie­der beschlussfähig.

9.2.Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder Beschlüsse zur Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines oder Beschlüsse zur Satzungsänderung werden mit drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder gefasst. Beschlüsse sind zu protokollieren. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.3.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

9.3.1.Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

9.3.2.Endgültige Entscheidung über die Aufnahme der, nach 4.2 vorläufig aufgenommenen Mitglieder;

9.3.3.Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vor­standes;

9.3.4.Wahl des Vorstandes;

9.3.5.Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren

9.3.6.Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

9.3.7.Beschlussfassung über Umlagen;

9.3.8.Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

9.3.9.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

9.3.10.Entscheidung über die Berufung nach 5.3.1 der Satzung;

9.3.11.Ernennung von Ehrenmitgliedern.

9.4.Jedem aktiven Mitglied steht nach 6.1 das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vor­stand einzureichen.

9.5.Wahlen werden in einer Wahlordnung geregelt, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.


10.Der Vorstand

10.1.besteht aus

10.1.1.dem geschäftsführenden Vorstand, dem folgende Personen angehören:

10.1.1.1.der Vorsitzende,

10.1.1.2.der / die Geschäftsführer,

10.1.1.3.der / die Schatzmeister.

10.1.2.bis zu fünf Beisitzern.

10.2.Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

10.3.Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vor­standes.

10.4.Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

10.5.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzen­den oder einem Geschäftsführer schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

10.6.Der Vorstand kann besondere Vertreter für bestimmte Rechtshandlungen gemäß § 30 BGB berufen.

10.7.Soweit auf Grund einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.


11.Der/Die Chorleiter

11.1.Chorleiter werden vom Vorstand berufen.

11.2.Chorleiter sind Berater des Vorstandes in musikalischen Angelegenheiten.

11.3.Mit den Chorleitern ist ein gesonderter schriftlicher Chorleitervertrag abzuschließen.


12.Gleichstellungsklausel

12.1.Werden Ämter oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen weiblichen Form.


13.Der Wahlleiter

13.1.Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden Vorstand an, noch ist er als Vorsitzender wählbar. Näheres regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.


14.Die Kassenprüfer

14.1.Es werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es wird in jedem Jahr ein Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

14.2.Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vereins vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im Übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor. In der Regel beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des / der Schatzmeister(s) und die Entlastung des Vorstandes.


15.Das Geschäftsjahr

15.1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


16.Auflösung des Vereins

16.1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustim­mung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsit­zende und ein Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberech­tigten Liquidatoren.

16.2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbe­günstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


17.Salvatorische Klausel

17.1.Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.

17.2.Die Mitglieder werden in diesem Falle auf der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Unwirksamkeit, Nichtigkeit, oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen, oder zum Ausfüllen einer Lücke eine neue rechtswirksame und durchführbare Bestimmung verabschieden, die – soweit gesetzlich zulässig - dem am nächsten kommt, das mit der unwirksamen, nichtigen, oder undurchführbaren Bestimmung angestrebt worden war, oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt gewesen wäre, sofern bei Beschlussfassung über diese Satzung, oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung, der Punkt bedacht worden wäre.


18.Inkrafttreten

18.1.Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2009 beschlossen worden und mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

Wuppertal, den 22.10.2009

Der Vorstand